Unsere Satzung
A ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein 1923/53 e.V. Angersbach.
(2) Sitz des Vereins ist Wartenberg-Angersbach.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des für Wartenberg zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Schießsports;
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit;
c) die Unterhaltung eines Schießstandes;
d) die Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen;
e) die Ausrichtung von Vergleichswettkämpfen.
(2) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zah-lung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., im Hessischen Schützenverband e.V. und deren Dachverbände.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände.
(4) Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.
B Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaften
(1) Vereinsmitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
(2) Der Verein besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern; b) Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und vorbehaltlos die Satzung des Vereines anerkennen.
(4) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten.
(2) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder einer Geschäftsunfähigen ist von dessen gesetzlichem Vertreter zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig zu machen, aus dem hervorgeht, dass keine Bedenken gegen das sportliche Schießen bestehen.
(5) Der Vorstand kann vom Antragsteller vor dessen Aufnahme in den Status eines ordentlichen Mitglieds ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
(6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod des Mitglieds; b) Austritt aus dem Verein (Kündigung); b) Streichung von der Mitgliederliste; c) Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit einem eingeschriebenen Brief erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse sechs Monate in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen, bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Beitragsleistungen
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(6) Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur zu solchen Zwecken, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
(7) Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
C Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Mitgliedschaftsrechte
(1) Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
(2) Mitglieder unter 16 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter dem Vorsitz des Jugendwartes ab. In der Mitgliederversammlung nimmt der Jugendwart die Interessen der Jugendlichen wahr.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Hessischen Schützentages bzw. des Deutschen Schützentages.
(4) Jedem Mitglied, dass sich durch eine Anordnung eines Gesamtvorstandsmitglieds oder eines vom Gesamtvorstand Beauftragten in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Gesamtvorstand zu. Der Gesamtvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Der Beschwerdeführer hat das Recht gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Das betroffene Mitglied hat das Recht gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 11 Mitgliedschaftspflichten
(1) Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen; b) den Anordnungen des Gesamtvorstands und/oder eines vom Gesamtvorstand Beauftragten in allen Vereinsangelegenheiten und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten; c) sich einem gegebenenfalls gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies geschieht nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 5; d) einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen; e) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln; f) die Beiträge pünktlich zu bezahlen; g) auf Verlangen des Gesamtvorstandes eine Unbedenklichkeitserklärung eines Arztes vorzulegen.
§ 12 Strafarten
(1) Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Gesamtvorstand folgende Strafarten verhängt werden: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Geldbuße bis zur Höhe des zweifachen Jahresbeitrages; d) Sperre auf Zeit oder auf Dauer; e) Ausschluss.
(2) Durch den Gesamtvorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, wegen a) grober Verstöße gegen die Interessen des Vereins und seiner Ziele; b) grober Verstöße gegen die Vereinssatzung: b) Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe; c) unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(4) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
(5) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(6) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen mitzuteilen.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Vereinsnadeln, Urkunden, Abzeichen usw. unverzüglich an den Gesamtvorstand zurückzugeben.
(9) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(10) Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
(11) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D Die Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand nach § 26 BGB; c) der Gesamtvorstand.
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Gesamtvorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder zu stellen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes, geleitet.
(6) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettelabgabe.Gesamtvorstandswahlen werden nach § 19 durchgeführt.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(9) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
(10) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes; b) Entlastung des Gesamtvorstandes; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes; d) Wahl der Kassenprüfer; e) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins; f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen; g) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse; h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge; i) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem Schriftführer; d) dem Kassenwart.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 17 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: a) dem Vorstand; b) dem Sportwart; c) dem Jugendwart; d) dem Waffen- und Gerätewart; e) dem Pressewart; f) einem oder mehreren weiteren Fachwarten.
§ 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste; f) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 19 Wahl des Gesamtvorstands
(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Wahlen zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen Wahlen erfolgen durch Handzeichen, können aber auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auch geheim durch Stimmzettelabgabe erfolgen.
(3) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen. Ist der 1. Vorsitzende gewählt, übernimmt dieser den Vorsitz.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Gesamtvorstandsmitglied.
§ 20 Vorstandssitzungen
(1) Der Gesamtvorstand soll sich mindestens viermal jährlich zu Vorstandssitzungen zusammenfinden und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
(5) Alle Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nicht öffentlich.
(6) Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Vorstandssitzungen herbeizuführen, ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Gesamtvorstands unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
§ 21 Vereinsordnungen
(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen: a) Beitragsordnung; b) Ehrungsordnung; c) Finanzordnung; d) Geschäftsordnung; e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung; f) Zuschussordnung.
§ 22 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E Sonstige Bestimmungen
§ 23 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
(3) Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen.
§ 24 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist nicht zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
(4) Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Gesamtvorstand genehmigten Ausgaben.
§ 25 Datenverarbeitung im Verein
(1) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.
(2) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
(3) Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
(4) Von im Verein ehrenamtlich tätigen Personen (Trainer, Übungsleiter etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.
(5) Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.
(6) Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 26 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich bereit erklären, den Verein weiterzuführen.
(2) Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wartenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 27 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. März 2008 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein 1923/53 e.V. Angersbach.
(2) Sitz des Vereins ist Wartenberg-Angersbach.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des für Wartenberg zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Schießsports;
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit;
c) die Unterhaltung eines Schießstandes;
d) die Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen;
e) die Ausrichtung von Vergleichswettkämpfen.
(2) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zah-lung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., im Hessischen Schützenverband e.V. und deren Dachverbände.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände.
(4) Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.
B Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaften
(1) Vereinsmitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
(2) Der Verein besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern; b) Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und vorbehaltlos die Satzung des Vereines anerkennen.
(4) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten.
(2) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder einer Geschäftsunfähigen ist von dessen gesetzlichem Vertreter zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig zu machen, aus dem hervorgeht, dass keine Bedenken gegen das sportliche Schießen bestehen.
(5) Der Vorstand kann vom Antragsteller vor dessen Aufnahme in den Status eines ordentlichen Mitglieds ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
(6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod des Mitglieds; b) Austritt aus dem Verein (Kündigung); b) Streichung von der Mitgliederliste; c) Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit einem eingeschriebenen Brief erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse sechs Monate in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen, bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Beitragsleistungen
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(6) Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur zu solchen Zwecken, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
(7) Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
C Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Mitgliedschaftsrechte
(1) Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
(2) Mitglieder unter 16 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter dem Vorsitz des Jugendwartes ab. In der Mitgliederversammlung nimmt der Jugendwart die Interessen der Jugendlichen wahr.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Hessischen Schützentages bzw. des Deutschen Schützentages.
(4) Jedem Mitglied, dass sich durch eine Anordnung eines Gesamtvorstandsmitglieds oder eines vom Gesamtvorstand Beauftragten in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Gesamtvorstand zu. Der Gesamtvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Der Beschwerdeführer hat das Recht gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Das betroffene Mitglied hat das Recht gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 11 Mitgliedschaftspflichten
(1) Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen; b) den Anordnungen des Gesamtvorstands und/oder eines vom Gesamtvorstand Beauftragten in allen Vereinsangelegenheiten und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten; c) sich einem gegebenenfalls gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies geschieht nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 5; d) einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen; e) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln; f) die Beiträge pünktlich zu bezahlen; g) auf Verlangen des Gesamtvorstandes eine Unbedenklichkeitserklärung eines Arztes vorzulegen.
§ 12 Strafarten
(1) Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Gesamtvorstand folgende Strafarten verhängt werden: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Geldbuße bis zur Höhe des zweifachen Jahresbeitrages; d) Sperre auf Zeit oder auf Dauer; e) Ausschluss.
(2) Durch den Gesamtvorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, wegen a) grober Verstöße gegen die Interessen des Vereins und seiner Ziele; b) grober Verstöße gegen die Vereinssatzung: b) Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe; c) unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(4) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
(5) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(6) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen mitzuteilen.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Vereinsnadeln, Urkunden, Abzeichen usw. unverzüglich an den Gesamtvorstand zurückzugeben.
(9) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(10) Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
(11) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D Die Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand nach § 26 BGB; c) der Gesamtvorstand.
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Gesamtvorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder zu stellen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes, geleitet.
(6) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettelabgabe.Gesamtvorstandswahlen werden nach § 19 durchgeführt.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(9) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
(10) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes; b) Entlastung des Gesamtvorstandes; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes; d) Wahl der Kassenprüfer; e) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins; f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen; g) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse; h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge; i) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem Schriftführer; d) dem Kassenwart.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 17 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: a) dem Vorstand; b) dem Sportwart; c) dem Jugendwart; d) dem Waffen- und Gerätewart; e) dem Pressewart; f) einem oder mehreren weiteren Fachwarten.
§ 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste; f) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 19 Wahl des Gesamtvorstands
(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Wahlen zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen Wahlen erfolgen durch Handzeichen, können aber auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auch geheim durch Stimmzettelabgabe erfolgen.
(3) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen. Ist der 1. Vorsitzende gewählt, übernimmt dieser den Vorsitz.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Gesamtvorstandsmitglied.
§ 20 Vorstandssitzungen
(1) Der Gesamtvorstand soll sich mindestens viermal jährlich zu Vorstandssitzungen zusammenfinden und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
(5) Alle Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nicht öffentlich.
(6) Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Vorstandssitzungen herbeizuführen, ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Gesamtvorstands unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
§ 21 Vereinsordnungen
(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen: a) Beitragsordnung; b) Ehrungsordnung; c) Finanzordnung; d) Geschäftsordnung; e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung; f) Zuschussordnung.
§ 22 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E Sonstige Bestimmungen
§ 23 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
(3) Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen.
§ 24 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist nicht zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
(4) Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Gesamtvorstand genehmigten Ausgaben.
§ 25 Datenverarbeitung im Verein
(1) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.
(2) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
(3) Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
(4) Von im Verein ehrenamtlich tätigen Personen (Trainer, Übungsleiter etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.
(5) Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.
(6) Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 26 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich bereit erklären, den Verein weiterzuführen.
(2) Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wartenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 27 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. März 2008 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.